Es gibt sie also doch und es werden immer mehr – Menschen in den sog. Ämtern, die rechtmäßig handeln! Jüngster Fall ist gestern, am 18.10.2023, bei unserem Bäckermeister Andreas Franke in Dresden eingetreten. Was ist passiert?
Andreas führt mittlerweile 3(!) Klageverfahren vor dem VG Frankfurt am Main gegen die BaFin seit Spätherbst 2021. Gegenstand der Klagen sind die rechtswidrigen sog. Bescheide dieser sog. bundesrepublikanischen Einrichtung. Auf deren Internetseiten im Impressum findet sich die folgende Beschreibung:
„Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“.
Vom „Recht“ (von arek = aufrichten, an der Schöpfungsordnung ausrichten) ist diese krude Anstalt so weit entfernt, wie die Mondscheinsonate von einer Blasmusikkapelle. Und das resultiert aus folgendem:
Aus dem mit Datum des 31.05.2023 rechtswidrig erstellen sog. Bescheid betreibt die BaFin seit 24.01.2023 die Zwangsvollstreckung gegen Andreas. Bedienen tut sie sich der Einzugs- und Vollstreckungstelle des sog. Hauptzollamtes in Dresden mit Sitz in Leipzig. Nachdem nach erster freundlicher Kontaktaufnahme mit einem Sachbearbeiter des sog. Hauptzollamtes, Herr Fürtling, – er hatte einen kleinen Vogel im Hintergrund sitzen im Home-Office – eine kurzzeitige Verlängerung der Zahlfrist zum 28.02.2023 bewirkt werden konnte, erklärte sich Andreas zum 28.02.2023 bereit, zunächst bedingte Ratenzahlungen zu leisten, um zahlungsfähig zu bleiben. Andreas hat die Ratenzahlung jederzeit pünktlich eingehalten.
Nachdem das 3. Klageverfahren am 11.07.2023 anhängig gemacht wurde, sollte nunmehr auch eine Einstellung der rechtswidrigen Vollstreckung in einem sog. Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 14.08.2023 erwirkt werden. In diesem Zusammenhang meldete sich Andreas beim sog. Hauptzollamt und bat unter Vorlage seines Schriftsatzes vom 14.08.2023 um Aussetzung der Vollziehung. Eine sehr verständnisvolle Sachbearbeiterin, Frau Kamowski, prüfte den Sachverhalt und erklärte sich bereit, einstweilen die Vollstreckung ruhen zu lassen, bis über das Eil-Verfahren entschieden ist.
Mit Beschluß vom 08.09.2023 wurde das Gesuch von Andreas von der 7. Kammer durch Richterin am VG Frankfurt am Main Vischer etwas fadenscheinig mit der Begründung abgelehnt
„Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).“
[Hervorhebung durch die Redaktion]
Wir erinnern an dieser Stelle noch einmal, daß es bereits 2(!) Klagen zuvor waren, in denen die Ansprüche umfassend dem VG Frankfurt am Main durch Andreas begründet wurden. Im Wege des sog. Amtsermittlungsgrundsatzes hätte hier die gute Frau selbst auch zu Gunsten von Andreas ermitteln müssen. Zwar sind Richter in der Bundesrepublik in Deutschland überlastet. Allerdings hätte sie sich nicht einmal die Mühe machen müssen, ihren „Amtsessel“ zu verlassen, denn die Begründung zur 3. Klage wurde dem Antragsgesuch bewußt voran gestellt und eigenhändig durch Andreas unterzeichnet. Wir wollten es damit dem Gericht so einfach wie möglich machen. Scheinbar wurde das leider nicht erkannt. Schade!
Gegen den abweisenden Beschluß vom 08.09.2023 legte Andreas Rechtsmittel ein. In diesem Zusammenhang wandte sich Andreas selbstverständlich auch gleich an Frau Kamowski vom sog. Hauptzollamt, um sie unter Beifügung des Rechtsmittels vom aktuellen Sachstand zu unterrichten. Es wurde vereinbart, daß unter diesen Umständen weiterhin die Vollstreckung ruht.
Es sollte anders kommen.
Möglicherweise ein übereifriger Mitarbeiter des sog. Hauptzollamtes nahm sich – so die Vermutung im sog. Hauptzollamt – der Sache in der urlaubsbedingten Abwesenheit der sachbearbeitenden Frau Kamowski an und erließ in Selbstermächtigung – entgegen der Absprache zwischen Andreas und Frau Kamowski – einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß am 29.09.2023. Glücklicher Weise hatte Andreas seine Zahlungsverpflichtungen für den Oktober 2023 diesmal einen Tag früher als üblich erledigt. Sonst hätte er u.a. seinen 13 fleißigen Schleckerbäckern ihr wohlerdientes Entgelt nicht pünktlich zur Verfügung stellen können.
Andreas und seine Mannen haben gerade Hochkonjunktur. Es naht die Stollenzeit und jeder Stollenliebhaber in Dresden und auch von überall her soll doch auch einen in Handarbeit und mit ganz viel Liebe gebackenen Stollen bei Andreas erwerben können.
Vogel-Strauß-Politik ist nicht Andreas’ Metier, und so machte er sich fluks auf die Strümpfe, um die Sache schnellstmöglich mit dem sog. Hauptzollamt, dort Frau Kamowski, zu klären. Diese war leider noch im Urlaub und für die kommenden Tage zu Terminen unterwegs. Die netten Damen beim sog. Hauptzollamt rieten jedoch Andreas, er möge sich bitte unbedingt mit der Dienststellenleitung, Frau Meilicke, in Verbindung setzen und dieser eine E-Mail schreiben. Andreas versandte die inhaltlich folgende E-Mail am 17.10.2023, 20:29 Uhr:
„Sehr geehrte Frau Meilicke,
zu meinem Erstaunen erhielt ich am Montag, den 16.10.2023, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (GZ 104649-2022-5572-G 2003), obwohl ich zunächst bedingte Ratenzahlungen vorgenommen hatte und in diesem Zusammenhang Frau Kamowski über meine weiteren rechtlichen Schritte informierte und um Aussetzung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bat.
Frau Kamowski erklärte sich bereit, zuzuwarten, bis eine endgültige richterliche Entscheidung über mein Ersuchen um einstweiligen Rechtschutz erfolgt ist. Nach der bedauerlichen Ablehnung meines Rechtschutz-Ersuchens legte ich beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Akz. – 7 L 2688/23.F -) Rechtsmittel ein. Das Beschwerdeverfahren wurde nunmehr an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel (Akz. – 6 B 1349/23 -) abgegeben.
Die Forderungen der BaFin sind r e c h t s w i d r i g. Deshalb sind bereits 3 Klagen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (- 7 K 3198/21.F -, – 7 K 2561/22.F -, – 7 K 2124/23.F -) anhängig. Die Gründe der Rechtswidrigkeit können Sie bitte dem Schriftsatz entnehmen, den ich Frau Kamowski per Postweg zugesandt habe (Belege im Anhang). In diesem Schriftsatz befindet sich die Begründung (42 Seiten) der 3. Klage verbunden mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz (letzte Seite im Anhang).
Der Beschluß vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17 – des Bundesgerichtshof, auf den ich mich berufe und der auch Gegenstand in den Klageverfahren ist, befindet sich ebenfalls im Anhang. Ich verweise ausdrücklich darauf, daß es die höchstrichterliche Entscheidung eines bundesrepublikanischen Gerichtes ist, welches die Verurteilung wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften a u f h e b t. Das bedeutet wiederum, daß es niemals Untreue gab und auch niemals unerlaubt Bankgeschäfte betrieben wurden. Folglich gibt es auch keine Zuständigkeit für die BaFin, die lediglich für Bankgeschäfte zuständig ist. Das ist auch der (sachlogische) Gegenstand im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren.
Weil die BaFin die widerrechtliche Forderungseintreibung auf Grund eines unrechtmäßig und nichtigen Bescheides vom 31.05.2021, der Gegenstand des 1. Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (- 7 K 3198/21.F -) ist, trotzdem weiterverfolgt, habe ich nunmehr bei der zuständigen Judikative um Einstweiligen Rechtschutz ersucht.
Leider konnte ich Frau Kamowski am Montag (Urlaub) und heute nicht am Telefon erreichen. Nach Aussagen Ihrer Mitarbeiterinnen wird sie am kommenden Mittwoch und Donnerstag auch nicht im Hause anwesend sein.
Ich vermute das¹ Frau Kamowski von dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Kenntnis hat, da sie bis gestern im Urlaub war.
Deshalb wende ich mich vertrauensvoll an Sie und bitte um unverzügliche Aufhebung, ggf. Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Da ich einen kleinen Handwerksbetrieb betreibe und 13 Mitarbeiter beschäftige, ist es dringend nötig, jeden Tag auf dem Konto des Handwerksbetriebes zahlungsfähig zu sein.
Gleichwohl weise ich noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß ich in höchstem Maße an der Einhaltung der in der Bundesrepublik in Deutschland gültigen Gesetze interessiert bin und weder gewillt bin noch beabsichtige, mich in irgendeiner Weise diesen zu entziehen noch mich über diese hinweg zu setzen. Ich gehe allerdings davon aus, daß Sie diesen Umstand deutlich aus meinen korrekten, obig gemachten Ausführungen sowie den bei- geschlossenen Anlagen entnehmen können. Wie Sie daraus deutlich ersehen, kenne ich die Gesetze und befolge diese auch. Aus meinem Schreiben ist dies eindeutig ersichtlich. Ich würde mir wünschen, daß Sie sich auch an Ihre eigenen Vorschriften, respektive Ihre höchstrichterliche Rechtsprechung halten.
Deshalb bitte ich Sie um eine zeitnahe wohlwollende Entscheidung! Wenn Sie Fragen haben, meine Tel. Nr.: [entfernt!]
Dresden, den 17.10.2023
Hochachtungsvoll
Andreas Franke“
¹[im Original so in der E-Mail]
[Hervorhebungen durch die Redaktion]
Gestern, am 18.10.2023, kam die Rückmeldung von Andreas, daß das Konto des Handwerksbetriebes wieder frei und er damit wieder zahlungsfähig ist. Was für ein Segen!
Die erkennende Dienststellenleitung des sog. Hauptzollamtes, Frau Meilicke, hat durch rechtmäßiges Handeln nach dem Beschluß vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17 – des Bundesgerichtshof, einem liebevollen Bäcker sein Handwerk belassen und weiteren 13 Menschen damit die Existenz. Offensichtlich versteht man dort die höchstrichterliche Rechtsprechung und kennt ihren Stellenwert.
Im Unterschied dazu lebt bei der BaFin seit über 10 Jahren der Fehlerteufel unter dem Motto: „Wir machen das jetzt anders!“. Zumindest in diesem O-Ton erklärte dies am 23.02.2023 der „Einsatzleiter“ Herr Muenzer von der BaFin während der rechtswidrigen Durchsuchung und Schließung der Gemeinwohlkasse in Wittenberg.
Korrekt, bei der BaFin als Privatfirma und „sehendes Auge“ der EZB ist man emsig bestrebt, ähnlich der bundesrepublikanischen höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst zu entscheiden und daraus eigene sog. Bescheide und Titel zu basteln, die mit einem Kartoffeldruck (sog. amtliches Siegel) sowie den Hinweisen „Im Auftrag“ und „beglaubigt“ mittels einer nicht identifizierbaren Unterschrift einer mittlerweile auch namentlich nicht benannten Tarifbeschäftigten versehen werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist dabei natürlich nur lästig!
Wer also attraktive Jobs sucht, wo man basteln, kleben und stempeln kann, was und wie man will: BaFin hats!
Mit derart formungültigen Vollstreckungstiteln geht die BaFin dann seit Jahren an den Start, um redliche Menschen im Zuge von postmodernem Raubrittertum zu bedrohen und auszuplündern und sich die wohl ohnehin schon halbleeren Taschen mit rund 200 Mrd. Umsatz pro Jahr weiter vollzustopfen. Dieses charmante Jahres-Urlaubsgeld erhält die BaFin von den großen Banken, die sie kontrollieren und überwachen soll. Ein Schelm, der Böses denkt… aber immerhin gibt es auch im Bundestag mehr legendäre Sir Francis Drakes oder Störtebekers, die hofiert und gepudert werden, als man glaubt.
Andreas wird sein Begehr nun vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiterverfolgen. In diesem Zusammenhang wird auch wiederholt auf den Umstand verwiesen, daß Andreas lediglich Bäcker und die BaFin für Finanzen, jedoch nicht für Bäcker zuständig ist. Es sei denn, die BaFin bäckt ab sofort kleine Brötchen – dem würden wir mit Spannung entgegensehen.
Zunächst aber einmal
Herzliche Glückwünsche
aus unserem Gemeinwohlstaat Königreich Deutschland an die Dienststellenleitung des sog. Hauptzollamtes und Andreas Franke!
Fazit:
Das Wertvollste, was es in königlichen Rechtsbeziehungen gibt: gemeinsames rechtmäßiges Handeln – es schafft Vertrauen und eine neue Basis. Mögen wir alle davon partizipieren!
Anlagen
- 1. Begründung 3 Klage mit KÜV Baeckerei Franke Dresden.pdf (1,5 MiB)
- 2. Andreas Franke – GK Dresden BaFin AF – Einstellungsanordnung.pdf (2,4 MiB)
- 3. Andreas Franke – Hauptzollamt Dresden Vollstreckung.pdf (849,9 KiB)
- 4. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 29.09.2023.pdf (1,2 MiB)
- 5. Beschluss Verwaltungsgericht vom September 2023.pdf (5,2 MiB)
- 6. Beschluss Bundesgerichtshof vom 26.03.2018.pdf (171,0 KiB)
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